I. Geltungsbereich
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge (=bestätigte Reservierung und
Buchung) über die Bewirtung von Gästen und die mietweise Überlassung von
Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Restaurantbetriebs zur
Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen,
Hochzeiten, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem
Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen
des Restaurantbetriebs.
2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Einladung
zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der
vorherigen Zustimmung des Restaurantbetriebs in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2
BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.
3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies
vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.
II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung
1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch den
Restaurantbetrieb zustande; diese sind die Vertragspartner. Dem Restaurantbetrieb
steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.
2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein
gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter
zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem
Vertrag, sofern dem Gaststättenbetrieb eine entsprechende Erklärung des
Veranstalters vorliegt.
3. Der Gaststättenbetrieb haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag.
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon
ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wenn der Restaurantbetrieb die Pflichtverletzung zu vertreten hat,
sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Restaurantbetriebs beruhen und Schäden, die auf einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des
Restaurantbetriebs beruhen. Einer Pflichtverletzung des Restaurantbetriebs steht die
eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder
Mängel an den Leistungen des Restaurantbetriebs auftreten, wird der
Restaurantbetriebs bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht
sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare
beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu
halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Restaurantbetrieb rechtzeitig auf
die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens
hinzuweisen.
4. Alle Ansprüche gegen den Restaurantbetriebs verjähren grundsätzlich in einem
Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren
kenntnisunabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens,
des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese
Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die
Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Restaurantbetriebs beruhen.
III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung
1. Der Restaurantbetrieb ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom
Restaurantbetrieb zugesagten Leistungen zu erbringen
2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen
Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Restaurantbetriebs zu zahlen.
Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des
Restaurantbetriebs an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von
Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die vereinbarten Preise schließen die
jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein.
3. Rechnungen des Restaurantbetriebs ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen
ab Zugang der Rechnung ( individuelle schriftliche Vereinbarungen in manuellen
Verträgen gelten ) ohne Abzug zahlbar. Der Restaurantbetrieb kann die unverzügliche
Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug
ist der Restaurantbetriebs berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen
Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein
Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem
Restaurantbetrieb bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
4. Der Restaurantbetrieb ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine
angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer
Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der
Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag mündlich oder in
Textform vereinbart werden.
5. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des
Vertragsumfanges, ist der Restaurantbetrieb berechtigt, auch nach Vertragsschluss
bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im
Sinne vorstehender oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.
6. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung
gegenüber einer Forderung des Restaurantbetriebs aufrechnen oder verrechnen.
7.Angebote an gewerbliche Kunden verstehen sich grundsätzlich zzgl. gesetzlicher
Mwst..
IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)
1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Restaurantbetrieb geschlossenen
Vertrag bedarf der Zustimmung des Restaurantbetriebs in Textform. Erfolgt diese
nicht, so sind in jedem Fall ( sofern schriftlich vereinbart) die vereinbarte Raummiete
( sofern vereinbart ) aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch
dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt
und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.
2. Sofern zwischen dem Restaurantbetrieb und dem Kunden ein Termin zum
kostenfreien Rücktritt vom Vertrag in Textform vereinbart wurde, kann der Kunde bis
dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des
Gaststättenbetriebs auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er
nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem
Restaurantbetrieb in Textform ausübt.
3. Tritt der Kunde erst zwischen dem 7. und dem 3. Tag vor dem Veranstaltungstermin
zurück, ist das Restaurantbetriebs berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis
50% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren
Rücktritt 80% des Speisenumsatzes.
4. Bei Rücktritt ohne vorherige Stornierung (No-Show) ist der volle vereinbarte
Speisenumsatz zu entrichten.
5. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: vereinbarter
Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das
preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde
gelegt.
V. Rücktritt des Gaststättenbetriebes
1. Sofern in Textform vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten
Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist der Restaurantbetrieb in diesem
Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer
Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der
Kunde auf Rückfrage des Restaurantbetriebs auf sein Recht zum Rücktritt nicht
verzichtet.( grundsätzlich findet die ggfls. im Veranstaltungsvertrag schriftlich
vereinbarte Bedingung Anwendung).
2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummern 4 und/oder 5 verlangte
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom
Restaurantbetrieb gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist der
Restaurantbetrieb ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
3. Ferner ist der Restaurantbetrieb berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund
vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls- Höhere Gewalt
oder andere vom Restaurantbetrieb nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des
Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter
irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person
des Kunden oder zum Zweck der Veranstaltung, gebucht werden; - der
Restaurantbetrieb begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung
den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des
Restaurantbetriebs in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem
Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Restaurantbetriebs zuzurechnen ist; - der
Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist; - ein Verstoß gegen
Ziffer I Nr. 2 vorliegt.
4. Bei berechtigtem Rücktritt des Restaurantbetriebs entsteht kein Anspruch des
Kunden auf Schadensersatz.
VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit
1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl bei Vertragsveranstaltungen um mehr als 5%
muss spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Restaurantbetrieb
mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Restaurantbetriebs mündlich bzw.
in Textform.
2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wirdbei
Fristwahrung vom Restaurantbetrieb bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber
hinaus gehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl
abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um
die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten
Aufwendungen zu mindern.
3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl
berechnet.
4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist der Restaurantbetrieb
berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu
tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.
5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung
und stimmt der Restaurantbetrieb diesen Abweichungen zu, so kann der
Restaurantbetrieb die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung
stellen, es sei denn, den Restaurantbetrieb trifft ein Verschulden.
VII. Mitbringen von Speisen und Getränken
Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht
mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung in Textform mit dem
Restaurantbetrieb. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten
berechnet.
VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse
1. Soweit der Restaurantbetrieb für den Kunden auf dessen Veranlassung technische
und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht
und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und
die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Restaurantbetrieb von allen
Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.
2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des
Stromnetzes des Restaurantbetriebs bedarf dessen Zustimmung. Durch die
Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den
technischen Anlagen des Restaurantbetriebs gehen zu Lasten des Kunden, soweit
der Restaurantbetrieb diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung
entstehenden Stromkosten darf der Restaurantbetrieb pauschal erfassen und
berechnen.
3. Der Kunde ist mit Zustimmung des Restaurantbetriebs berechtigt, eigene Telefon-,
Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann der
Restaurantbetrieb eine Anschlussgebühr verlangen.
4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des
Restaurantbetriebs ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.
5. Störungen an vom Restaurantbetrieb zur Verfügung gestellten technischen oder
sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen
können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Restaurantbetrieb
diese Störungen nicht zu vertreten hat.
IX. Verlust oder Beschädigung/Sonderkosten durch Kunden (Vertragsnehmer)
1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden
sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Restaurantbetrieb.
Der Restaurantbetrieb übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine
Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz des Restaurantbetriebes. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in
denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische
Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.
2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen
Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist
der Restaurantbetrieb berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der
Restaurantbetrieb berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden
zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und
Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Restaurantbetrieb abzustimmen.
3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der
Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf der
Restaurantbetrieb die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen.
Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Restaurantbetrieb für
die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.
Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder
nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. ( Ausbringung von Konfetti oder
ähnlichem Material ist auf dem gesamten Gelände innen wie außen untersagt-Bei
Verstoß behält sich der Gastronom eine separate Reinigungspauschale vor bzw.
durch die widerrechtliche Ausbringung entstandener Schaden wird per Nachweis in
Rechnung gestellt)
X. Haftung des Kunden für Schäden
1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder
Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige
Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Bei Veranstaltungen
und Besuchen zu jedem Anlass, behält sich der Gastronom vor bei
Verschmutzungen die über das normale Maß hinaus gehen, zusätzliche
Reinigungskosten nach Aufwand zu berechnen.
2. Der Restaurantbetrieb kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten
(z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften , Anzahlungen ) zur Deckung von
festgestellten Schäden bis zur Beseitigung verlangen.
XI. Schlussbestimmungen
1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige
Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.
2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort des Restaurantbetriebs.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist
im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz des Restaurantbetriebs.
Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und
keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der
gesellschaftsrechtliche Sitz des Restaurantbetriebs.
4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des
Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.
5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für
Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der
übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen
Vorschriften.