Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Geltungsbereich


1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge (=bestätigte Reservierung und

Buchung) über die Bewirtung von Gästen und die mietweise Überlassung von

Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Restaurantbetriebs zur

Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen,

Hochzeiten, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem

Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen

des Restaurantbetriebs.


2. Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Räume sowie die Einladung

zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der

vorherigen Zustimmung des Restaurantbetriebs in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2

BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.


3. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies

vorher ausdrücklich in Textform vereinbart wurde.


II. Vertragsabschluss, -partner, Haftung, Verjährung


1. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch den

Restaurantbetrieb zustande; diese sind die Vertragspartner. Dem Restaurantbetrieb

steht es frei, die Buchung der Veranstaltung in Textform zu bestätigen.


2. Ist der Kunde/Besteller nicht der Veranstalter selbst bzw. wird vom Veranstalter ein

gewerblicher Vermittler oder Organisator eingeschaltet, so haftet der Veranstalter

zusammen mit dem Kunden gesamtschuldnerisch für alle Verpflichtungen aus dem

Vertrag, sofern dem Gaststättenbetrieb eine entsprechende Erklärung des

Veranstalters vorliegt.


3. Der Gaststättenbetrieb haftet für seine Verpflichtungen aus dem Vertrag.

Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon

ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der

Gesundheit, wenn der Restaurantbetrieb die Pflichtverletzung zu vertreten hat,

sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen

Pflichtverletzung des Restaurantbetriebs beruhen und Schäden, die auf einer

vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des

Restaurantbetriebs beruhen. Einer Pflichtverletzung des Restaurantbetriebs steht die

eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Sollten Störungen oder

Mängel an den Leistungen des Restaurantbetriebs auftreten, wird der

Restaurantbetriebs bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht

sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, das ihm Zumutbare

beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu

halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, den Restaurantbetrieb rechtzeitig auf

die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens

hinzuweisen.


4. Alle Ansprüche gegen den Restaurantbetriebs verjähren grundsätzlich in einem

Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Schadensersatzansprüche verjähren

kenntnisunabhängig in fünf Jahren, soweit sie nicht auf einer Verletzung des Lebens,

des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen. Diese

Schadensersatzansprüche verjähren kenntnisunabhängig in zehn Jahren. Die

Verjährungsverkürzungen gelten nicht bei Ansprüchen, die auf einer vorsätzlichen

oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Restaurantbetriebs beruhen.


III. Leistungen, Preise, Zahlung, Aufrechnung


1. Der Restaurantbetrieb ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten und vom

Restaurantbetrieb zugesagten Leistungen zu erbringen


2. Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen

Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Restaurantbetriebs zu zahlen.

Dies gilt auch für vom Kunden veranlasste Leistungen und Auslagen des

Restaurantbetriebs an Dritte, insbesondere auch für Forderungen von

Urheberrechtsverwertungsgesellschaften. Die vereinbarten Preise schließen die

jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer ein.


3. Rechnungen des Restaurantbetriebs ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 14 Tagen

ab Zugang der Rechnung ( individuelle schriftliche Vereinbarungen in manuellen

Verträgen gelten ) ohne Abzug zahlbar. Der Restaurantbetrieb kann die unverzügliche

Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug

ist der Restaurantbetriebs berechtigt, die jeweils geltenden gesetzlichen

Verzugszinsen in Höhe von derzeit 8% bzw. bei Rechtsgeschäften, an denen ein

Verbraucher beteiligt ist, in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz zu verlangen. Dem

Restaurantbetrieb bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.


4. Der Restaurantbetrieb ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine

angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in Form einer

Kreditkartengarantie, einer Anzahlung oder Ähnlichem zu verlangen. Die Höhe der

Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag mündlich oder in

Textform vereinbart werden.


5. In begründeten Fällen, z.B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des

Vertragsumfanges, ist der Restaurantbetrieb berechtigt, auch nach Vertragsschluss

bis zu Beginn der Veranstaltung eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im

Sinne vorstehender oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung

oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

6. Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung

gegenüber einer Forderung des Restaurantbetriebs aufrechnen oder verrechnen.


7.Angebote an gewerbliche Kunden verstehen sich grundsätzlich zzgl. gesetzlicher

Mwst..


IV. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)


1. Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Restaurantbetrieb geschlossenen

Vertrag bedarf der Zustimmung des Restaurantbetriebs in Textform. Erfolgt diese

nicht, so sind in jedem Fall ( sofern schriftlich vereinbart) die vereinbarte Raummiete

( sofern vereinbart ) aus dem Vertrag sowie bei Dritten veranlasste Leistungen auch

dann zu zahlen, wenn der Kunde vertragliche Leistungen nicht in Anspruch nimmt

und eine Weitervermietung nicht mehr möglich ist.


2. Sofern zwischen dem Restaurantbetrieb und dem Kunden ein Termin zum

kostenfreien Rücktritt vom Vertrag in Textform vereinbart wurde, kann der Kunde bis

dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungs- oder Schadensersatzansprüche des

Gaststättenbetriebs auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er

nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem

Restaurantbetrieb in Textform ausübt.


3. Tritt der Kunde erst zwischen dem 7. und dem 3. Tag vor dem Veranstaltungstermin

zurück, ist das Restaurantbetriebs berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis

50% des entgangenen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren

Rücktritt 80% des Speisenumsatzes.


4. Bei Rücktritt ohne vorherige Stornierung (No-Show) ist der volle vereinbarte

Speisenumsatz zu entrichten.


5. Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: vereinbarter

Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das

preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde

gelegt.


V. Rücktritt des Gaststättenbetriebes


1. Sofern in Textform vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten

Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist der Restaurantbetrieb in diesem

Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer

Kunden nach den vertraglich gebuchten Veranstaltungsräumen vorliegen und der

Kunde auf Rückfrage des Restaurantbetriebs auf sein Recht zum Rücktritt nicht

verzichtet.( grundsätzlich findet die ggfls. im Veranstaltungsvertrag schriftlich

vereinbarte Bedingung Anwendung).


2. Wird eine vereinbarte oder oben gemäß Ziffer III Nummern 4 und/oder 5 verlangte

Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom

Restaurantbetrieb gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist der

Restaurantbetrieb ebenfalls zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


3. Ferner ist der Restaurantbetrieb berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund

vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, beispielsweise falls- Höhere Gewalt

oder andere vom Restaurantbetrieb nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des

Vertrags unmöglich machen; Veranstaltungen oder Räume schuldhaft unter

irreführender oder falscher Angabe vertragswesentlicher Tatsachen, z.B. zur Person

des Kunden oder zum Zweck der Veranstaltung, gebucht werden; - der

Restaurantbetrieb begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung

den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des

Restaurantbetriebs in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem

Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Restaurantbetriebs zuzurechnen ist; - der

Zweck bzw. der Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist; - ein Verstoß gegen

Ziffer I Nr. 2 vorliegt.


4. Bei berechtigtem Rücktritt des Restaurantbetriebs entsteht kein Anspruch des

Kunden auf Schadensersatz.


VI. Änderungen der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit


1. Eine Änderung der Teilnehmerzahl bei Vertragsveranstaltungen um mehr als 5%

muss spätestens 10 Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem Restaurantbetrieb

mitgeteilt werden; sie bedarf der Zustimmung des Restaurantbetriebs mündlich bzw.

in Textform.


2. Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl durch den Kunden um maximal 5% wirdbei

Fristwahrung vom Restaurantbetrieb bei der Abrechnung anerkannt. Bei darüber

hinaus gehenden Abweichungen wird die ursprünglich vereinbarte Teilnehmerzahl

abzüglich 5% zugrunde gelegt. Der Kunde hat das Recht, den vereinbarten Preis um

die von ihm nachzuweisenden, aufgrund der geringeren Teilnehmerzahl ersparten

Aufwendungen zu mindern.


3. Im Fall einer Abweichung nach oben wird die tatsächliche Teilnehmerzahl

berechnet.


4. Bei Abweichungen der Teilnehmerzahl um mehr als 10% ist der Restaurantbetrieb

berechtigt, die vereinbarten Preise neu festzusetzen sowie die bestätigten Räume zu

tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.


5. Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung

und stimmt der Restaurantbetrieb diesen Abweichungen zu, so kann der

Restaurantbetrieb die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung

stellen, es sei denn, den Restaurantbetrieb trifft ein Verschulden.


VII. Mitbringen von Speisen und Getränken


Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht

mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung in Textform mit dem

Restaurantbetrieb. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten

berechnet.


VIII. Technische Einrichtungen und Anschlüsse


1. Soweit der Restaurantbetrieb für den Kunden auf dessen Veranlassung technische

und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht

und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und

die ordnungsgemäße Rückgabe. Er stellt den Restaurantbetrieb von allen

Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.


2. Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des

Stromnetzes des Restaurantbetriebs bedarf dessen Zustimmung. Durch die

Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den

technischen Anlagen des Restaurantbetriebs gehen zu Lasten des Kunden, soweit

der Restaurantbetrieb diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung

entstehenden Stromkosten darf der Restaurantbetrieb pauschal erfassen und

berechnen.


3. Der Kunde ist mit Zustimmung des Restaurantbetriebs berechtigt, eigene Telefon-,

Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann der

Restaurantbetrieb eine Anschlussgebühr verlangen.


4. Bleiben durch den Anschluss eigener Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des

Restaurantbetriebs ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

5. Störungen an vom Restaurantbetrieb zur Verfügung gestellten technischen oder

sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen

können nicht zurückbehalten oder gemindert werden, soweit der Restaurantbetrieb

diese Störungen nicht zu vertreten hat.


IX. Verlust oder Beschädigung/Sonderkosten durch Kunden (Vertragsnehmer)


1. Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige, auch persönliche Gegenstände befinden

sich auf Gefahr des Kunden in den Veranstaltungsräumen bzw. im Restaurantbetrieb.

Der Restaurantbetrieb übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine

Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder

Vorsatz des Restaurantbetriebes. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der

Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in

denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragstypische

Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.


2. Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen


Anforderungen zu entsprechen. Dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen, ist

der Restaurantbetrieb berechtigt. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist der

Restaurantbetrieb berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden

zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und

Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Restaurantbetrieb abzustimmen.


3. Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der

Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde das, darf der

Restaurantbetrieb die Entfernung und Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen.

Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann der Restaurantbetrieb für

die Dauer des Verbleibs eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der oben genannte Anspruch nicht oder

nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. ( Ausbringung von Konfetti oder

ähnlichem Material ist auf dem gesamten Gelände innen wie außen untersagt-Bei

Verstoß behält sich der Gastronom eine separate Reinigungspauschale vor bzw.

durch die widerrechtliche Ausbringung entstandener Schaden wird per Nachweis in

Rechnung gestellt)


X. Haftung des Kunden für Schäden


1. Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder

Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige

Dritte aus seinem Bereich oder ihn selbst verursacht werden. Bei Veranstaltungen

und Besuchen zu jedem Anlass, behält sich der Gastronom vor bei

Verschmutzungen die über das normale Maß hinaus gehen, zusätzliche

Reinigungskosten nach Aufwand zu berechnen.


2. Der Restaurantbetrieb kann vom Kunden die Stellung angemessener Sicherheiten

(z. B. Versicherungen, Kautionen, Bürgschaften , Anzahlungen ) zur Deckung von

festgestellten Schäden bis zur Beseitigung verlangen.


XI. Schlussbestimmungen


1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, der Antragsannahme oder dieser

Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollen in Textform erfolgen. Einseitige

Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.


2. Erfüllungs- und Zahlungsort ist der Standort des Restaurantbetriebs.


3. Ausschließlicher Gerichtsstand – auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten – ist

im kaufmännischen Verkehr der gesellschaftsrechtliche Sitz des Restaurantbetriebs.

Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzung des § 38 Absatz 2 ZPO erfüllt und

keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand der

gesellschaftsrechtliche Sitz des Restaurantbetriebs.


4. Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des

Kollisionsrechts ist ausgeschlossen.


5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für

Veranstaltungen unwirksam oder nichtig sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der

übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen

Vorschriften.